Der Fall Wellendorff (2): Warum das EUIPO Wellendorff als bekannte Marke einstufte

Wellendorff EUIPO Markenrecht

Eine private Antragstellerin meldete beim europäischen Markenamt mehrere Marken an, in denen der Name Wellendorff enthalten war. © Wellendorff

Im ersten Teil der Serie „Der Fall Wellendorff“ stand die Frage im Mittelpunkt, warum der Name Wellendorff im Schmuckhandel eine besondere Bedeutung besitzt und weshalb sein Schutz weit über das Produkt hinausreicht. Ausgelöst durch Markenanmeldungen Dritter wurde erstmals sichtbar, dass selbst ein über Generationen gefestigter Markenname in neue Kontexte geraten kann. Daraus ergab sich die zentrale Frage, wie weit der Schutz eines etablierten Namens tatsächlich reicht.



Auf die Markenanmeldungen reagierte die Schmuckmanufaktur mit einem formellen Widerspruch. Ziel war es, die Nutzung des Namens Wellendorff klar abzugrenzen und den über Jahrzehnte aufgebauten Markenwert zu schützen. Damit verlagerte sich die Auseinandersetzung von einer nationalen Ebene auf den europäischen Rahmen und wurde dem EUIPO vorgelegt.

Was auf europäischer Ebene geprüft wird

In solchen Verfahren geht es nicht allein um einzelne Waren oder Dienstleistungen. Das europäische Markenamt prüft vielmehr, welche Stellung ein Name im Markt einnimmt und welche Wahrnehmung mit ihm verbunden ist. Entscheidend ist, ob ein Markenname eine eigenständige Bedeutung besitzt und ob durch weitere Anmeldungen die Klarheit und Wiedererkennbarkeit dieser Marke beeinträchtigt werden könnten.

Dabei steht nicht die formale Ähnlichkeit einzelner Produkte im Vordergrund, sondern die Frage, welche Wirkung ein Name insgesamt entfaltet. Der rechtliche Rahmen soll sicherstellen, dass etablierte Marken nicht an Profil verlieren oder in andere Kontexte verschoben werden, die ihrem gewachsenen Ruf widersprechen.

Die Einstufung als bekannte Marke

Nach Abschluss der Prüfung kam das europäische Markenamt zu einer klaren Einschätzung. Wellendorff wurde als bekannte Marke eingestuft und damit in eine Kategorie eingeordnet, die nur wenigen Marken vorbehalten ist. Diese Einstufung berücksichtigt nicht nur den Bekanntheitsgrad, sondern auch die über Jahre aufgebaute Wertschätzung sowie die feste Verankerung der Marke im Markt.

Ausschlaggebend war dabei nicht ein einzelner Erfolgsfaktor, sondern das Gesamtbild aus Historie, Markenführung und kontinuierlicher Präsenz im Fachhandel. Der Name wurde als eigenständiger Wert anerkannt, dessen Schutz über das konkrete Produktspektrum hinausreicht.

Georg und Christoph Wellendorff
Georg und Christoph Wellendorff wollten ihren Markenwert schützen und bekamen recht. © Wellendorff

Ein deutlich erweiterter Schutzumfang

Mit der Einstufung als bekannte Marke geht ein erweiterter Schutz einher. Der Schutz beschränkt sich nicht mehr ausschließlich auf Schmuckwaren, sondern erstreckt sich auch auf andere Waren und Dienstleistungen, sofern diese den guten Ruf der Marke berühren oder ausnutzen könnten. Damit wird deutlich, dass Markenstärke heute als eigenständiges immaterielles Gut betrachtet wird.

Für Wellendorff bedeutet diese Entscheidung eine klare Absicherung des Namens in einem deutlich größeren Kontext. Der Markenname ist damit nicht nur vor unmittelbarer Nachahmung geschützt, sondern auch vor einer Verwendung in thematisch fremden Bereichen, die die Wahrnehmung der Marke verwässern könnten.

Warum diese Entscheidung weiter reicht

Auf den ersten Blick scheint die Entscheidung vor allem für international etablierte Luxusmarken von Bedeutung zu sein. Tatsächlich wirft sie jedoch grundsätzliche Fragen auf, die weit über den konkreten Einzelfall hinausgehen. Sie zeigt, dass Markenschutz nicht allein von Größe oder Umsatz abhängt, sondern von der Konsequenz, mit der ein Name aufgebaut und geführt wird.

Welche Bedeutung diese Einordnung insbesondere für inhabergeführte Juwelierbetriebe hat und warum auch der stationäre Fachhandel daraus wichtige Schlüsse ziehen kann, steht im Mittelpunkt des dritten Teils dieser Serie.

Warum das EUIPO Wellendorff als bekannte Marke einstufte 2026
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