Was machen bei Masken-Verweigerern?

Was sollen Händler tun, wenn Kunden keine Maske anziehen? Foto: MarthaDM/Shutterstock.com

Was sollen Händler tun, wenn Kunden keine Maske anziehen? Foto: MarthaDM/Shutterstock.com

Wie reagiert man als Ladenbesitzer auf Maskenverweigerer? Dieser Frage geht die „Süddeutsche Zeitung“ nach – mit einem tragischen Beispiel aus Sicht des Handels.


Das Beispiel: Die Sache war für die Ikea-Mitarbeiter klar. Da laut Unternehmensinfo alle Besucher ohne Ausnahme eine Mund-Nasen-Maske im Geschäft tragen müssen, wurde ein Mann Anfang September aus dem Ikea-Einrichtungshaus in Walldorf bei Heidelberg verwiesen, weil wer keine Maske getragen hatte. Obwohl er eine ärztliche Bescheinigung zur Befreiung von der Maskenpflicht vorweisen konnte – die Mitarbeiter blieben hart. Nun droht Klage.

Denn der Mann ist schwerbehindert, leidet an der chronischen Lungenerkrankung COPD und darf aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen. Nun will er von Ikea eine Entschädigung in Höhe von 20.000 Euro, die er spenden will.

Dieser COPD-Erkrankte ist ein Ausnahmefall. Viel häufiger kommt es vor, dass es Ladenbesitzer mit Maskenverweigeren zu tun haben. Unterm Strich hat Ikea in diesem Fall vermutlich einen Fehler gemacht, weil die Umsetzung der Anweisung zu strickt formuliert war. Die Entschädigungssumme von 20.000 Euro zuzüglich Anwaltskosten kann der Weltkonzern locker verkraften – ein kleiner Einzelhändler in der derzeitigen Situation sicherlich nicht ohne Weiteres.

Zwar hätte eine solch hohe Summe in Deutschland noch nie bezahlt werden müssen, berichtet der Heidelberger Rechtsanwalt Wolfang Böhm der „SZ“, doch würden sich Fälle häufen, in denen sich Maskenverweigerer auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz beziehen und sich diskriminiert fühlen. Teilweise seien sie mit falschen Attests zur Befreiung von der Maskenpflicht unterwegs. Eine generelle Zutrittsverweigerung für Menschen ohne Maske schätzt der Anwalt als „nicht ungefährlich“ ein. Aber: Wer es zu lax nimmt, kann ebenfalls Ärger bekommen. Denn wer gegen die behördlich angeordnete Maskenpflicht verstößt, dem droht Bußgeld.

Was also tun? Bis die rechtliche Situation und beispielsweise die Frage geklärt sind, ob ein Schild am Eingang mit der Aufschrift „Zutritt nur mit Mundschutz“ reicht, sollten Ladenbesitzer auf Nummer sicher gehen, rät der Anwalt. Die Händler könnten beispielsweise Masken-Alternativen wie Gesichtsschutz-Visiere zur Verfügung stellen.

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