Wie das Wirtschaftsministerium mitteilte, müssen die neuen Preise an Produkten, die sich durch die Mehrwertsteuersenkung ergeben, nicht ausgezeichnet werden. Der „Rabatt“ kann pauschal an der Kasse gewährt werden.
Somit könne die Senkung, die lediglich für ein halbes Jahr gelten soll, kostengünstig und unbürokratisch umgesetzt werden, teilte das Wirtschaftsministerium mit (hier). Dieses Vorgehen, Rabatte pauschal an der Kasse abzuziehen und nicht am Produkt selbst auszuzeichnen, ist beispielsweise bei Schlussverkäufen üblich. Ausnahme sind preisgebundene Waren wie Bücher, Zeitschriften und rezeptpflichtige Arzneimittel, die tatsächlich mit dem reellen Preis einschließlich vermindertem Steuersatz ausgezeichnet werden müssen.
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