Das Verkaufsverbot für Geschäfte mit mehr als 800 Quadratmeter Fläche ist verfassungswidrig. So urteilten Richter von Bayerns höchstem Verwaltungsgericht. Praktische Folgen hat das Urteil aber nicht
Dass Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 Quadratmetern weiterhin geschlossen bleiben müssen, ist aus Sicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verfassungswidrig. Das hat das Gericht am Montag entschieden. Grund: Wegen der Ungleichbehandlung mit kleineren Läden sei dies ein Verstoß gegen das Grundgesetz, urteilten die Richter vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH).
Unmittelbare praktische Folgen hat die Entscheidung aber nicht: Das Gericht setzte die Vorschrift wegen der Pandemie-Notlage „ausnahmsweise“ nicht außer Kraft, wie es in der Mitteilung des Gerichts heißt. Dies bedeutet, dass die größeren Läden trotzdem in dieser Woche geschlossen bleiben. Das Gericht entschied vorläufig über den Eilantrag eines Einzelhändlers mit Warenhäusern im Premiumsegment in Bayern, Berlin und Hamburg. Außerdem sei die Verordnung ohnehin bis zum 3. Mai, also bis zum kommenden Sonntag befristet. Ein umfassendes Urteil in der Sache steht noch aus. Ein Zeitpunkt dafür ist derzeit nicht absehbar.
Bayerns Ministerpräsident Markus Söder sagte auf einer Pressekonferenz, er habe das Urteil erst überfliegen können. Dennoch stelle er fest, dass es für diese Woche keinen Änderungsbedarf gebe. „Das heißt also, diese Woche ändert sich nichts und wir schauen dann nächste Woche, wie es weitergeht“, so Söder. Signalwirkung hat das Urteil für Gesamtdeutschland. Das Urteil gilt zwar nur für das Land Bayern. Die Flächenbegrenzung gibt es allerdings in allen Bundesländern, weil sie von Bundeskanzlerin Angela Merkel und den Ministerpräsidenten der Länder vor rund zwei Wochen vereinbart worden war. Bereits in Hamburg hatte es einen ähnlichen Gerichts-Entscheid gegeben (hier).
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