Ab sofort darf in Baden-Württemberg wieder größer gefeiert werden. Private Veranstaltungen wie Geburtstage, Hochzeiten oder Taufen sind wieder erlaubt, sofern eine maximale Personenzahl von 99 Gästen nicht überschritten wird. Allerdings gibt es Auflagen.
Die neue Corona-Verordnung für Baden-Württemberg gilt seit dem 9. Juni. In angemieteten Lokalitäten dürfen bis zu 99 Personen gemeinsam feiern. Diese Grenze gilt unabhängig vom Alter oder Verwandtschaftsgrad der Gäste. Auch Feiern in privaten Wohnräumen oder Gärten sind von der neuen Regelung betroffen. Hier gilt, dass nun bis zu 20 Personen aus verschiedenen Haushalten zusammenkommen dürfen. Keine Beschränkung gibt es, wenn alle Personen miteinander verwandt sind.
Aber es gibt Auflagen. Diese sind allerdings nicht streng formuliert. Die Abstandsregelungen seien einzuhalten. Wo immer möglich, gelte weiterhin der Mindestabstand von 1,5 Metern. Händeschütteln und Umarmungen solle vermieden werden. Davon ausgenommen sind Verwandte, Partner sowie Personen, die in einem Haushalt zusammenleben. Aktivitäten, bei denen vermehrt Tröpfchen ausgestoßen werden, bleiben untersagt – insbesondere Singen oder Tanzen.
Personen, die innerhalb der vergangenen 14 Tage in Kontakt zu einer mit Corona infizierten Person standen oder aktuell stehen, dürfen nicht mitfeiern. Ebenso müssen Menschen, die Symptome eines Atemwegsinfektes oder erhöhte Temperatur aufweisen, der Feier fernbleiben. Dies gilt für Gäste, Beschäftigte oder sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung. Wie in der Gastronomie müssen auch Veranstalter privater Feiern Namen und Kontaktdaten der Gäste notieren, um Infektionsketten im Zweifel nachverfolgen zu können. Zudem müssen Veranstalter und Vermieter gemeinsam ein veranstaltungsspezifisches Hygienekonzept festlegen, das die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt. (Quelle: „Stuttgarter Nachrichten“)
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