Durch das Bundespatentgericht wurde im Februar 2020 bereits die Löschung der Marke “Black Friday” für zahlreiche Werbedienstleistungen sowie für Handelsdienstleistungen mit Elektro- und Elektronikwaren wegen absoluter Schutzhindernisse beschlossen. Diese Entscheidung wird derzeit vom Bundesgerichtshof überprüft. Für das Bundespatentgericht war u.a. maßgeblich, dass das Portal BlackFriday.de schon vor der Markenanmeldung auf dem deutschen Markt aktiv war und bereits im Jahr 2012 viele Rabattaktionen von Elektronikhändlern aus Deutschland bündelte. Für mehr als 900 eingetragene Waren- und Dienstleistungen sollte die Marke jedoch bestehen bleiben. BlackFriday.de reichte nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts Klage beim Landgericht Berlin ein und griff die verbleibenden Waren und Dienstleistungen wegen Verfalls aufgrund von Nichtbenutzung an.
Nach § 49 Abs. 1 MarkenG muss eine Marke innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Eintragung für jede einzelne geschützte Ware oder Dienstleistung ernsthaft benutzt werden. Geschieht dies nicht, müssen auf Antrag die nicht benutzten Waren und Dienstleistungen gelöscht werden. Es reicht für eine rechtserhaltende Benutzung nicht aus, dass der Begriff “Black Friday” irgendwie verwendet wird. Der Begriff muss vielmehr so verwendet werden, dass er von den angesprochenen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Waren oder Dienstleistungen eines ganz bestimmten Unternehmens verstanden wird. Bei der Marke “Black Friday” war eine solche markenmäßige Benutzung für sämtliche angegriffenen Waren und Dienstleistungen nicht erkennbar.
In dem jetzt ergangenen Urteil hat das Landgericht Berlin die Rechtsauffassung von BlackFriday.de bestätigt und die Wortmarke hinsichtlich der noch verbleibenden Waren und Dienstleistungen für verfallen erklärt. Nach Auffassung des Gerichts ist das Zeichen “Black Friday” zwar zur Bewerbung von Rabattaktionen benutzt worden. Eine solche Verwendung sei aber nicht markenmäßig , sondern nur beschreibend. Rein beschreibende Verwendungen stellen aber keine ernsthafte rechtserhaltende Benutzung einer Marke dar.
Zur Benutzung durch die angebliche ausschließliche Lizenznehmerin der Markeninhaberin heißt es im Urteil: “dass sie den Begriff – wie auch der Kläger – bereits seit dem Jahre 2013 benutzte und sich dabei früher als andere die sich abzeichnende Entwicklung zu Nutzen machte, dass der in Deutschland noch weitgehend unbekannte Begriff das Potential zur Bewerbung einer Rabattaktion hatte. Mit ihrer Website wandte sie sich dabei an Verkehrskreise, denen die aus den Vereinigten Staaten stammende Bedeutung schon bekannt war […]. Diese fassten den Begriff bereits im Jahr 2016 als beschreibend auf.”
Zur Benutzung durch Händler in ihrer Werbung heißt es im Urteil: “Nichts anderes gilt für die Unternehmen, die […] eine Lizenz für die Nutzung der Marke erwarben. Dies geschah in Kenntnis der beschreibenden Bedeutung des Begriffs, […]. In diesem Sinne verwendeten sie dann den Begriff und erreichten damit so angesprochene Verkehrskreise. Jenen war der Begriff entweder als Beschreibung einer Rabattaktion schon bekannt oder sie mussten ihn wegen der Aufmachung der Werbung so verstehen.”
Die Markeninhaberin hatte in der Vergangenheit sowohl den Portalbetreiber, als auch einige der auf dem Portal gelisteten Händler aufgrund angeblicher Markenrechtsverletzungen abgemahnt. Dieses Vorgehen wurde auf Antrag von BlackFriday.de bereits im Oktober 2017 vom Landgericht Düsseldorf per einstweiliger Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung untersagt. Aktuell wird über die Sache im Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf verhandelt. (Quelle: Dpa)
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