Reines Schweizer Gold: Übergangsfrist für mehr Transparenz im Edelmetallhandel endet

Schweiz - Transparenz im Edelsteinhandel

Übergangsfrist für neues Schweizer Transparenzgesetz im Edelsteinhandel endet mit Ende diesen Jahres. © Billion Photos/shutterstock.com

In vier Monate endet eine einjährige Übergangsfrist für die Bewilligungs- und Registrierungspflicht im Schweizer Edelmetallhandel. Ziel des neuen Gesetzes: Erhalt der Schweiz als integerer und transparenter Marktplatz für Edelmetalle. Ein Überblick.


Am 1.1.2023 trat das Gesetz zur strengeren Überwachung des Edelmetallein- und -verkaufs in der Schweiz in Kraft. Ende 2023 endet nun die einjährige Übergangsfrist. Ziel ist, die Schweiz als integerer Rohstoff- und Finanzplatz zu erhalten. Der Geldwäsche soll mit dem Gesetz ein weiterer Riegel vorgeschoben und Transparenz sichergestellt werden.


Ein unbedingtes Muss für Vertrauen und Stabilität, denn die Schweiz ist die international wichtigste Drehscheibe für den internationalen Goldhandel. Rund zwei Drittel des Edelmetall weltweit, werden hier raffiniert und verarbeitet. Laut Zahlen des Schweizer Bundesamtes für Zollverwaltung und Grenzsicherheit (BAZG) gingen seit 2021 110 Tonnen Gold im Wert von sechs Milliarden Franken durch Schweizer Schmelzöfen. Dieser Ruf von höchster Qualität und Reinheit.

Die wichtigsten Punkte der Neureglung für den Edelmetall-, Edelstein und Altedelmetallhandel und Finanzintermediäre:

  • Schwellwert für Edelmetall- und Edelsteinhandel herabgesetzt
  • Kontrollmechanismen für den Ankauf von Edelmetallen eingeführt
Schweiz ist Marktplatz Nr. 1 beim Edelmetallhandel
Geschmolzenes Gold: Schweiz ist Rohstoffmarktplatz Nr. 1 für Edelmetalle © RobSt/Shutterstock.com

Schwellenwert für Edelmetall- und Edelsteinhandel herabgesetzt

Der Schwellenwert, ab dem Edelmettal- und Edelsteinhändlerinnen und -händler bei Barbezahlungen Sorgfaltspflichten gemäß Geldwäschegesetz (GwG) anzuwenden haben wird von 100.000 Franken auf 15.000 Franken gesenkt. Als Edelmetalle gelten Gold, Silber, Platin und Palladium. Der Ausdruck Edelsteine umfasst lose Rubine, Saphire, Smaragde und Diamanten.

Dies gilt für im Rahmen einer selbständigen, auf Dauer ausgerichteten wirtschaftlichen Tätigkeit. Laut Einschätzung des Verbands Schweizer Goldschmiede und Uhrenfachgeschäfte, wird diese Lösung den Detailhandel kaum betreffen, da fertig verarbeitete Produkte wie Schmuckstück nicht davon betroffen sein.

Für den Handel mit Altgold besteht eine Freigrenze für den Ankauf bis 50.000 Franken pro Kalenderjahr, was etwa einer Menge von 1.500 Gramm Altgold entspricht. Maßgebend ist der gesamte gehandelte Warenwert. Wer diese Grenze erreicht und überschreitet, muss sich registrieren lassen oder eine Ankaufsbewilligung beantragen.

Vom neuen Gesetz ausgenommen ist der Handel mit Edelmetallen und Edelsteinen, die typischerweise zum Verkauf an Endkundinnen oder Endkunden vorgesehen sind.

Schweiz Registrier- und Berechtigungspflicht für mehr Transparenz
Transparenz und Kontrolle: Registrier- und Bewillungspflicht soll Geldwäsche Riegel vorgeschoben Transparenz sichergestellte werden. © aerogondo2/shutterstock.com

Kontrollmechanismen für den Ankauf von Edelmetallen

Um die Transparenz und die legale Herkunft der angekauften Altedelmetallwaren sicherzustellen, wird ein Kontrollmechanismus eingeführt und der Ankauf von Altedelmetallwaren einer Sorgfalts- und Dokumentationspflicht unterstellt. Es soll, so die Schweizer Behörden, eine explizite rechtliche Grundlage für die Pflicht zur Überprüfung der Identität der wirtschaftlich berechtigten Personen geschaffen werden.

Goldschmiede, Schmuck- und Uhrengeschäfte, die im Schweizer Handelsregister eingetragen sind, brauchen keine Bewilligung. Sie müssen sich lediglich beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle registrieren. Wer nicht im Handelsregister eingetragen ist, sowie nicht-schweizer Akteure müssen bei der Edelmetallkontrolle ein Bewilligungsgesuch stellen.

Die Liste der registrierten und bewilligten Unternehmen wird auf der Internetseite für Zoll- und Grenzsicherheit der Schweiz, publiziert. Der Verbands Schweizer Goldschmiede und Uhrenfachgeschäfte erhofft sich durch diese Verschärfung gegenüber „Feld-Wald-und-Wiesen-Ankäufern“, dass diese verschwinden oder aufgrund der Vorgabe ihrem Geschäft nun seriös nachgehen müssen.

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