Insolvenzpflicht ausgesetzt bis Hilfen fließen

Die Pflicht zur Insolvenzanmeldung für Corona-bedingte Überschuldung wurde verlängert. (Credit: Sinuswelle / Shutterstock.com)

Die Pflicht zur Insolvenzanmeldung für Corona-bedingte Überschuldung wurde verlängert. (Credit: Sinuswelle / Shutterstock.com)

Noch bis zum 30. April sind Unternehmen von der Pflicht zum Insolvenzantrag befreit. 


Diese Die Fristverlängerung soll all denen nutzen, die einen Anspruch auf Corona-Hilfen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist laut Bundesjustizministerium, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist.


Wie schon bisher gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur, wenn die Krise des Unternehmens pandemiebedingt ist, mit einer Auszahlung der Hilfen zu rechnen ist und hierdurch eine Überlebenschance für das Unternehmen besteht. Seit Oktober ist die Ausnahmeregel auch nur noch für überschuldete Firmen gültig und gilt nicht mehr, wenn diese zahlungsunfähig sind. Wenn ein Unternehmen von einem Insolvenzantrag absehe, obwohl die Voraussetzungen für eine Aussetzung nicht vorliegen, handele die Geschäftsleitung pflichtwidrig. (Quelle: Textilwirtschaft)

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